1. Tätigkeit und Zweck

1.1. Der Name des Vereines ist „Uni-Verse: Verein für Kreatives Schreiben an der Universität Wien” (in englischen Kontexten: “Uni-Verse: Creative Writing Society at the University of Vienna”).

1.2. Der Vereinszweck umfasst:

– die Unterstützung der Entwicklung der schriftstellerischen Fähigkeiten seiner Mitglieder und der interessierten Öffentlichkeit auf Englisch

– die Förderung kreativer Texte der Teilnehmenden

– die Interessenssteigerung der Öffentlichkeit an englischsprachiger Schriftstellerei und Literatur

1.3. Der Verein organisiert Treffen, Publikationen und Veranstaltungen, die der Verfolgung dieser Zwecke dienen. Diese sind entweder nur für Mitglieder oder für Mitglieder und die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich.

1.4. Der Verein verpflichtet sich dazu, ein zugängliches und einladendes Umfeld für all jene zu schaffen, die an den Aktivitäten des Vereines teilnehmen möchten. Die Mitglieder des Vereines stehen einander als aufstrebende Künstlerkollegen gegenüber und verpflichten sich zu ehrlichem, konstruktivem und unterstützendem Feedback und dazu, einander mit Respekt, Würde und Wohlwollen zu behandeln.

1.5. Der Verein hat seinen Sitz in Wien, Österreich, und unterliegt den Rechtsvorschriften und der Gerichtsbarkeit des österreichischen Staates.

1.6. Die Vereinssprache zum Zwecke der internen Kommunikation und der Präsentation von Texten ist Englisch. Ausnahmen, wie zum Beispiel die Präsentation eines chinesischen Gedichtes, dem Verfassen einer bilingualen Geschichte, einer Erläuterung auf Deutsch, etc., sind durchaus erlaubt, sollten jedoch Ausnahmen bleiben. Die Kommunikation mit österreichischen Behörden richtet sich jedoch immer nach der Präferenz der jeweiligen Behörde und hat daher generell auf Deutsch stattzufinden.

1.7. Die Organe des Vereines bestehen aus der Mitgliederversammlung, dem Ausschuss und den Aufsehern („Wardens“), welche die Aufgaben der Rechnungsprüfer und des Schiedsrichters übernehmen. Die Organe werden im Folgenden näher beschrieben.

  1. Mitgliedschaft

2.1. Die Mitgliedschaft steht, in Übereinstimmung mit den Tätigkeiten und dem Zweck des Vereines, jeder natürlichen Person, das heißt sowohl Universitätsangehörigen der Universität Wien, als auch der interessierten Öffentlichkeit, offen.

2.2. Die Mitgliedschaft kann ab dem Wintersemester erworben werden. Die Gültigkeitsdauer einer erworbenen Mitgliedschaft umfasst maximal dieses Wintersemester und das Folge-Sommersemester. Sie schließt mit Ende des akademischen Jahres im Folge-Sommersemester ab, da Ende Juni stets der neue Ausschuss gewählt wird. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird vom Ausschuss festgelegt. Der Verein kann durch einen ordentlichen Beschluss auch lebenslange Mitglieder festlegen – diese sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

2.3. Die Zulassung zur Vereins-Mitgliedschaft kann einstimmig durch den Ausschuss verweigert werden.

2.4. Die Vereins-Mitgliedschaft läuft grundsätzlich mit Ende des Sommersemesters und daher der Funktionsperiode des derzeitigen Ausschusses (außer für lebenslange Mitglieder) aus. Sie kann vorzeitig durch Austreten des Mitgliedes aus dem Verein oder Verweis des Mitgliedes aus dem Verein beendet werden.

Es steht Vereinsmitgliedern jederzeit offen aus dem Verein auszutreten, solange der Schriftführer zuvor davon informiert wird. Es gibt keine Kündigungsfrist, Mitgliederbeiträge werden bei Austritt jedoch nicht erstattet.

Der Ausschuss darf jene Mitglieder einstimmig des Vereines verweisen, die gegen die Regeln und Sonderbeschlüsse des Vereines verstoßen haben, den Verein durch ihre Tätigkeiten in Verruf bringen oder bei Treffen des Vereines ein ungebührliches Verhalten an den Tag legen.

Eine Person, die bei Antragstellung abgelehnt oder des Vereines verwiesen wurde, darf bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gegen die Entscheidung Einspruch erheben, wo die Ablehnung oder der Ausschluss durch einen Sonderbeschluss aufgehoben werden kann. Wenn ein solcher Einspruch erhoben wird, so wird der Ausschluss erst durch eine bekräftigende Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung gültig. Die Ablehnung gilt jedoch sofort als verbindlich, bis sie bei einer Mitgliederversammlung entkräftet wird.

2.5. Nach Abschluss des 17. Lebensjahres besitzt jedes Mitglied eine Stimme pro Kopf pro Wahl. Lebenslange Mitglieder behalten ihr Wahlrecht auf unbestimmte Zeit. Falls es einem Mitglied nicht möglich sein sollte, an einer Wahl persönlich teilzunehmen, so ist es dem Mitglied erlaubt seine Stimme über einen bevollmächtigten Vertreter abzugeben, solange das Mitglied dem Sekretär zuvor eine unterschriebene Bevollmächtigungserklärung zukommen lässt.

2.6. Die Rechte an den Texten, die in Booklets gedruckt, während Treffen oder im Podcast vorgelesen und in Anthologien oder auf der Webseite veröffentlicht werden, verbleiben bei dem jeweiligen Autor. Aufgrund der wandelbaren, unfertigen Natur der Texte, die zum Zweck der Hinterfragung und Diskussion für Treffen, Podcast-Sessions oder Veröffentlichung auf der Vereins-Webseite eingesandt werden, gelten diese Texte, zumindest per Vereinsdefinition, nicht als offiziell veröffentlicht und dürfen als unveröffentlichte Texte für externe Wettbewerbe, Anthologien, etc. eingesandt werden. Es sollte dabei jedoch auf die Richtlinien des betroffenen Wettbewerbes/der betroffenen Anthologie Rücksicht genommen werden. Anthologien, die vom Verein veröffentlicht werden, gelten jedoch als offizielle Publikationen. Das könnte dazu führen, dass Texte, die in Uni-Verse Anthologien veröffentlicht werden, von gewissen anderen Anthologien/Wettbewerben nicht mehr akzeptiert werden.

  1. Die Organe

3.1. Ausschussmitglieder

3.1.1. Der Ausschuss ist für die Leitung des Vereines verantwortlich. Der Ausschuss muss aus mindestens einem Vorstand („president”), einem Vorstandsvertreter („vice-president“), einem Schriftführer („secretary“) und einem Schatzmeister („treasurer“) bestehen. Alle vier sind bevollmächtigte Vertreter und zeichnungsberechtigt.

Der Vorstand fungiert als der externe Vertreter des Vereines, überwacht und koordiniert den Ausschuss, unterstützt den Schatzmeister bei der Erstellung des Jahresfinanzberichtes und, falls anwesend, eröffnet, leitet und beendet alle Mitgliederversammlungen.

Der Vorstandsvertreter fungiert als Stellvertreter des Vorstandes und zweithöchste Instanz des Vereines und unterstützt den Schriftführer bei der Organisation der Jahresmitgliederversammlung („annual general meeting“, AGM).

Der Schriftführer fungiert als Protokollführer, Archivar aller wichtigen digitalen und physischen Dokumente und dem Mitgliederverzeichnis, behält den Überblick über den Zeitplan und die Deadlines eines jeden Semesters und ist, mit Unterstützung durch den Vorstandsvertreter, verantwortlich für die Organisation der Jahresmitgliederversammlung.

Der Schatzmeister fungiert als der Finanzmanager des Vereines, ist verantwortlich für das Vereinskonto, die Kommunikation mit den Wardens und, mit Unterstützung durch den Vorstand, für die Erstellung des Jahresfinanzberichtes.

Sollten mindestens 10% der Vereinsmitglieder begründen, weshalb sie einen Finanzreport verlangen, so ist der Schatzmeister verpflichtet ihnen innerhalb von vier Wochen einen Finanzreport, der die derzeitige finanzielle Lage des Vereines widerspiegelt, zukommen zu lassen.

3.1.2. Es können auch andere, nicht-bevollmächtigte und nicht-zeichnungsberechtigte Vereinsmitglieder Teil des Ausschusses sein, deren Aufgabenbereich durch einen ordentlichen Beschluss vor den Wahlen festgelegt wird und deren Anzahl 9 nicht übersteigen darf. Solche Ausschussmitglieder können Veranstaltungsorganisatoren (“social conveners”), die Events veranstalten und mit den notwendigen Autoritäten kommunizieren, Druck & Design-Direktoren (“Print & Design Officers”), die für Werbung, Design, Poster und Drucken verantwortlich sind, soziale Netzwerk-Direktoren („Social Media Officers“), die für die Korrespondenz auf verschiedensten Plattformen verantwortlich sind, Podcast-Manager („Podcast Executives“), die sich um den Vereins-Podcast kümmern, etc. sein. Ausschussmitglieder dürfen im Falle einer temporären Unfähigkeit der Erfüllung ihrer Pflichten nachzukommen jederzeit Stellvertreter bestimmen.

3.1.3. Der Ausschuss für jedes akademische Jahr wird während der Jahresmitgliederversammlung des vorhergehenden akademischen Jahres gewählt und nimmt sein Amt in dem Jahr wahr, für das er gewählt wurde; der Schatzmeister bleibt jedoch für die Jahresabrechnung verantwortlich bis die Überprüfung dieser Abrechnungen abgeschlossen ist.

Ausschussmitglieder dürfen wiedergewählt werden.

Der Ausschuss kann von jedem Ausschussmitglied einberufen werden.

3.1.4. Unbesetzte Ausschussposten, die mitten im Jahr auftreten, werden so bald wie möglich durch eine Ausschuss-Mitgliedswahl bei einer außergewöhnlichen Mitgliederversammlung gefüllt.

3.1.5. Ein Ausschussmitglied kann sein Amt niederlegen, solange der Vorstand 2 Wochen zuvor informiert wurde. Falls der Vorstand sein Amt niederlegen möchte, so muss der Vorstandsvertreter 2 Wochen zuvor benachrichtigt werden. Jedes Ausschussmitglied kann mittels eines Sonderbeschlusses bei der Mitgliederversammlung eines Amtes enthoben werden.

3.1.6. Der Ausschuss ernennt drei “Wardens” des Vereines. Wardens haben die Rechte eines vollen, jährlichen Mitgliedes und das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, jedoch nicht das Recht bei Mitgliederversammlungen ihre Stimme abzugeben. Wardens sind für die Schulden des Vereines nicht persönlich haftbar, außer dies wurde schriftlich festgelegt. Mögliche Wardens werden einstimmig vom Ausschuss ausgewählt und mittels Sonderbeschluss in der Jahresmitgliederversammlung ihres Amtes bestätigt – sie können das angebotene Amt annehmen oder ablehnen.

3.1.7. Zwei Wardens sind für die jährliche Rechnungsprüfung des Vereines verantwortlich, bevor der Jahresfinanzbericht bei der Jahresmitgliederversammlung vom Schatzmeister vorgestellt wird.

Ein Warden fungiert als Schiedsrichter. Sollte es dem Verein einmal nicht möglich sein mittels eines ordentlichen oder eines Sonderbeschlusses eine Entscheidung zu treffen, so wählt jede Streitpartei einen Vertreter, der seinen Fall dem Schiedsrichter erläutert. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist, innerhalb des Vereines, endgültig.

3.1.8. Der Ausschuss darf für besondere Zwecke Personen bestellen und sie ermächtigen im Namen des Vereines Geschäftsabschlüsse zu tätigen.

3.1.9. Der Schatzmeister ist der Führung der Bücher und Aufzeichnungen für das Vereinskonto verpflichtet und muss am Ende des Jahres die Buchhaltungsunterlagen für die Überprüfung durch die Wardens und andere Rechtsorgane, denen der Jahresfinanzreport vorgestellt wird, bereitzustellen.

3.1.10. Sofern in den Statuten nicht ausdrücklich anders angegeben, werden alle Entscheidungen des Ausschusses mittels Mehrheitsvotum beschlossen. Sollte es zu einer Stimmengleichheit kommen, liegt das entscheidende Stimmrecht beim Vorstand oder, in Abwesenheit des Vorstandes, beim Vorstandsvertreter. Im seltenen Fall, dass eine Situation derart komplex ist, dass sie nicht durch das entscheidende Stimmrecht gelöst werden kann, so wird Schlichtung durch den Schiedsrichter in Anspruch genommen.

3.1.11. Alle schriftlich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, die den Verein, seine Projekte und seine Struktur betreffen, müssen vom Vorstand, dem Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden und alle Finanzabkommen vom Vorstand, dem Vorstandsvorsitzenden und dem Schatzmeister um als gültig erachtet zu werden.

 

3.2. Mitgliederversammlung – AGM und EGM

3.2.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die Jahresmitgliederversammlung (“annual general meeting”, AGM), des Vereines findet entweder im Juni oder Juli eines jeden Jahres statt. Alle Vereinsmitglieder werden spätestens 21 Tage davor zur Versammlung eingeladen. Der Ausschuss kann auch aus eigener Initiative, oder auf Anfrage von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung („extraordinary general meeting“, EGM) einberufen, die spätestens 28 nach einer solchen Anfrage stattfinden muss.

3.2.2. Das Präsensquorum einer jeden Mitgliederversammlung liegt bei zehn Mitgliedern, von denen mindestens 3 Ausschussmitglieder und mindestens 3 reguläre Vereinsmitglieder sein müssen.

3.2.3. Der Vorsitz der Mitgliederversammlung liegt beim Vorstand oder, in dessen Abwesenheit, beim Vorstandsvertreter, oder, im Falle, dass beide abwesend sind, beim langjährigsten Ausschussmitglied.

3.2.4. Bei der Jahresmitgliederversammlung legen die Ausschussmitglieder ihre Berichte vor. Der Jahresfinanzbericht des Schatzmeisters muss die überprüften Buchhaltungsunterlagen des vorhergehenden akademischen Jahres beinhalten.

3.2.5. Die Ausschussmitglieder des akademischen Folgejahres werden ebenfalls während der Jahresmitgliederversammlung gewählt. Jedes Vereinsmitglied darf ohne vorherige Ankündigung kandidieren, muss jedoch von mindestens einem anderen Vereinsmitglied unterstützt werden – diese Unterstützungserklärung kann entweder zuvor und schriftlich oder bei der Jahresmitgliederversammlung selbst mündlich abgegeben werden. Die Stimmabgabe bei der Wahl findet im System der übertragbaren Einzelstimmgebung („single transferable vote“) statt. Es werden vom Vorsitzenden der Versammlung zwei Stimmenzähler berufen, welche weder Teil des derzeitigen Ausschusses sind, noch sich für den künftigen Ausschuss beworben haben und welche die Stimmen auszählen. Das Wahlergebnis wird allen Vereinsmitgliedern so bald wie möglich mitgeteilt.

3.2.6. Die Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung, außerhalb der Ausschussmitglieder-Wahl, erfolgt entweder durch Heben der Hände oder durch geheime Stimmzettel. Jedes Vereinsmitglied darf bei jeder Abstimmung eine Stimmabgabe durch geheime Stimmzettel verlangen. In jedem Fall werden vom Vorsitz der Versammlung wieder zwei Stimmenzähler berufen.

3.2.7. Beschlüsse bei Mitgliederversammlungen sind zweierart: Sonderbeschlüsse („special resolution“) und ordentliche Beschlüsse („ordinary resolution“).

Ein Sonderbeschluss muss als solcher vorgeschlagen werden und allen Mitgliedern mindestens 10 Tage zuvor angekündigt werden. Ein Sonderbeschluss wird nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder verabschiedet und muss dem Schriftführer 12 Tage vor der Versammlung, in der über den Beschluss entschieden wird, vorgestellt werden. Ein Sonderbeschluss muss von den Mitgliedern des Vereines vorgeschlagen und unterstützt werden, da er, im Gegensatz zum ordentlichen Beschluss für alle Vereinsmitglieder bindend ist.

Jeder Beschluss, der kein Sonderbeschluss ist, wird als ordentlicher Beschluss verabschiedet, wozu nur die einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder notwendig ist, da er nur für die Ausschussmitglieder bindend ist.

Ein Sonderbeschluss darf, bevor über ihn abgestimmt wird, mittels eines ordentlichen Beschlusses abgeändert werden, solange der Antragsteller und der Vorsitzende der Versammlung mit der Abänderung einverstanden sind.

  1. Finanzen des Vereines

5.1. Der Verein verpflichtet sich ein Konto bei einer österreichischen Bank zu unterhalten. Die Unterzeichner für das Konto sind mindestens der Schatzmeister, der Vorstand und der Vorstandsvertreter. Jegliche Ausgaben im Namen des Vereines müssen zuerst vom Schatzmeister bewilligt werden.

5.2. Zur Beschaffung von Geldmitteln ist es dem Verein erlaubt einen Mitgliedsbeitrag einzuheben, Spenden von dritter Seite zu erhalten und Waren zu verkaufen, die der Verein zum Zweck der Finanzmittelbeschaffung selbst produziert oder erworben hat. Diese Einnahmen fließen dem Zweck der Vereines zu und etwaige Gewinne werden nicht, auch nicht bei Liquidation des Vereins, an die Mitglieder des Vereines ausgegeben.

5.3. Die Ausgaben des Vereines sollen stets in Übereinstimmung mit und in Hinblick auf die Ziele des Vereines getätigt werden und niemals der Bereicherung der Vereinsmitglieder oder der Tätigung ungerechtfertigter Zahlungen dienen. Diese Ausgaben können Kosten für die Veröffentlichung von Büchern oder Anthologien, für die Produktion von Fundraising-Materialien, für Werbeaktionen für Vereinsveranstaltungen und Veranstaltungskosten, wie Catering, Miete des Veranstaltungsortes, Booklets und andere Materialien, beinhalten.

5.4. Das Geschäftsjahr des Vereines stimmt mit dem akademischen Jahr der Universität Wien überein, sodass die Vorstellung des Jahresfinanzreports des Schatzmeisters bei der Jahresmitgliederversammlung mit dem Ende seiner Amtszeit zusammenfällt.

  1. Kooperation mit dem Institut für Anglistik und Amerikanistik an der Universität Wien

6.1. Die Publikationen, bevorstehenden literarischen Veranstaltungen, Treffen, Podcasts, etc. des Vereines dürfen mittels Postern, Flyern und Ansprachen in zuvor abgesprochenen Zeitfenstern am Institut für Anglistik und Amerikanistik an der Universität Wien beworben werden.

6.2. Der Verein darf die Internet-Domäne “univie.org” (universe.univie.org) und die damit verbundene e-mail-Adresse verwenden.

6.3. Der Verein ist verantwortlich für, kuratiert und füllt einen festgelegten Platz in der Fachbereichsbibliothek Anglistik und Amerikanistik mit dem öffentlichen Archiv des Vereines, das aus bereits gedruckten Booklets, Anthologien und zugehörigen Materialien zum Thema “Kreatives Schreiben” besteht, sodass Anglistik-Studenten sich dem Thema widmen können.

6.4. Sollten einmal zu viele Texte eingesandt werden, sodass alle Texte unmöglich innerhalb eines Treffens vorgetragen werden könnten, so wird Studenten der Anglistik und Amerikanistik Vorrang gegeben.

  1. Details

7.1. Sogenannte “Daueraufträge” (“standing orders”) dürfen per ordentlichem Beschluss verabschiedet werden und betreffen alle Ausschussmitglieder, solange sie nicht im Widerspruch zu den Statuten stehen. Daueraufträge können auch mittels ordentlichem Beschluss abgeschafft oder abgeändert werden.

7.2. Die Statuten dürfen ausschließlich durch Sonderbeschlüsse verändert werden.

7.3. Der Verein kann sich durch einen Sonderbeschluss selbst auflösen. Im Falle der Auflösung des Vereines ist festgelegt, dass die Barmittel und Werte des Vereines folgendermaßen aufgeteilt werden:

– zuerst werden ausstehende Verbindlichkeiten beglichen;

– dann werden die übrigen Vermögenswerte einer anderen Institution oder einem anderen Verein mit verwandten Zielen überwiesen. Diese Überweisung muss in dem Beschluss zur Auflösung spezifiziert werden und gilt auch im Falle einer behördlichen Auflösung.

7.4. Im Falle einer Auflösung ist der letzte Vorstand dafür verantwortlich die Auflösung den zuständigen Behörden und dem Amtsblatt innerhalb von vier Wochen, nachdem die Entscheidung gefallen ist, zu melden.

7.5. Der Ausschuss setzt die angemessene Länge der Texte, die eingesandt werden können, selbst fest. Texte dürfen anonym eingesendet und von einem Freiwilligen vorgelesen werden. Der Ausschuss darf gewisse Texte, egal ob anonym eingesandt oder nicht, einstimmig ablehnen, falls sie nicht mit den Tätigkeiten und Zielen des Vereines übereinstimmen. Ablehnungen dieser Art können bei der nächsten Mitgliederversammlung angefochten und durch einen Sonderbeschluss aufgehoben werden.

7.6. Sollte es zu Unklarheiten bezüglich des Inhaltes der Statuten kommen, so wird die Angelegenheit an den Schiedsrichter überwiesen, dessen Entscheidung innerhalb des Vereines endgültig ist.

7.7. Diese Statuten sind auf der Webseite des Vereines öffentlich zugänglich und werden jedem Vereinsmitglied übergeben, das danach fragt.

7.8. Man möge scherzen.